 |
1. Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine
Fahrweise seinem Können und den Gelände-,Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der
Verkehrsdichte anpassen.
3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen,
dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
4. Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand,
der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder
hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies
ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
6. Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen
Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so
schnell wie möglich freimachen.
7. Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuss absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
8. Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
9. Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht,
muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
Erläuterungen zu den FIS-Regeln (Fassung 2002)
Skifahren und Snowboarden bergen wie alle Sportarten Risiken. Die FIS-Regeln als Massstab für
sportgerechtes Verhalten des sorgfältigen und verantwortungsbewussten Skifahrers und Snowboarders
haben zum Ziel, Unfälle auf Ski und Snowboardabfahrten zu vermeiden. Die FIS-Regeln gelten für alle
Skifahrer und Snowboarder. Jeder Skifahrer und Snowboarder ist verpflichtet, sie zu kennen und einzuhalten.
Wer unter Verstoss gegen die Regeln einen Unfall verursacht, kann für die Folgen zivil und strafrechtlich
verantwortlich werden.
Regel 1
Skifahrer und Snowboarder sind nicht nur für ihr fehlerhaftes Verhalten, sondern auch für die Folgen einer
mangelhaften Ausrüstung verantwortlich. Dies gilt auch für die Benützer neu entwickelter Sportgeräte.
Regel 2
Kollisionen sind häufig die Folge zu hoher Geschwindigkeit, unkontrollierter Fahrweise oder mangelnder
Beobachtung. Skifahrer und Snowboarder müssen im Bereich ihrer Sichtmöglichkeiten anhalten oder
ausweichen können. An unübersichtlichen oder stark befahrenen Stellen ist langsam zu fahren,
insbesondere an Kanten, am Ende von Pisten und im Bereich von Liften und Seilbahnen.
Regel 3
Skifahren und Snowboarden sind Sportarten der freien Bewegung, wo jeder nach Belieben fahren kann,
solange er die Regeln einhält, den Freiraum anderer achtet und sein eigenes Können und die jeweilige
Situation berücksichtigt. Vorrang hat der vorausfahrende Skifahrer oder Snowboarder. Wer hinter einem
anderen herfährt, muss genügend Abstand einhalten, um dem Vorausfahrenden für alle seine
Bewegungen genügend Raum zu lassen.
Regel 4
Die Verpflichtung des überholenden Skifahrers oder Snowboarders bleibt für den ganzen Überholvorgang
bestehen, damit der überholte Skifahrer oder Snowboarder nicht in Schwierigkeiten gerät. Das gilt auch für
das Vorbeifahren an einem stehenden Skifahrer oder Snowboarder.
Regel 5
Die Erfahrung zeigt, dass das Einfahren in eine Piste und das Wiederanfahren nach einem Halt
gelegentlich zu Unfällen führen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass ein Skifahrer oder Snowboarder,
der anfährt, sich harmonisch und ohne Gefahr für sich und andere in den allgemeinen Verkehrsfluss auf der
Abfahrt einfügt. Befindet er sich dann – wenn auch langsam – in Fahrt, hat er gegenüber schnelleren und
von hinten oder oben kommenden Skifahrern und Snowboardern wieder den Vorrang.
nach Regel 3.
Die Entwicklung von Carvingskis und Snowboards erlaubt es deren Benützern, ihre Schwünge und Kurven
auch hangaufwärts auszuführen. Sie bewegen sich damit entgegen dem allgemein hangabwärts
fliessenden Verkehr und sind entsprechend verpflichtet, sich rechtzeitig auch nach oben zu vergewissern,
dass sie das ohne Gefahr für sich und andere tun können.
Regel 6
Ausgenommen auf breiten Pisten soll der Skifahrer und Snowboarder nur am Pistenrand anhalten und
stehen bleiben. Engstellen und unübersichtliche Abschnitte sind ganz freizuhalten.
Regel 7
Bewegungen gegen den allgemeinen Verkehrsfluss stellen für Skifahrer und Snowboarder unerwartete
Hindernisse dar. Fussspuren beschädigen die Piste und können dadurch Skifahrer und Snowboarder
gefährden.
Regel 8
Pisten werden nach ihrem Schwierigkeitsgrad schwarz, rot, blau oder grün markiert. Die Skifahrer und
Snowboarder sind frei, ihren Wünschen entsprechende Pisten zu wählen. Pisten werden mit Hinweis-,
Gefahren- und Sperrtafeln gekennzeichnet. Ist eine Piste als gesperrt oder geschlossen bezeichnet, ist
dies ebenso zwingend zu beachten wie der Hinweis auf Gefahren. Skifahrer und Snowboarder sollen sich
bewusst sein, dass diese Vorkehren in ihrem Interesse erfolgen.
Regel 9
Hilfeleistung ist, unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht, ein Gebot sportlicher Fairness. Das bedeutet Erste Hilfe, Alarmierung des Rettungsdienstes und Absichern der Unfallstelle. Die FIS erwartet, dass
Unfallflucht ebenso geahndet wird wie im Strassenverkehr, und zwar auch in jenen Ländern, in denen
ein solches Verhalten nicht ohnehin schon strafrechtlich verfolgt wird.
Regel 10
Der Zeugenbeweis ist für die zivil- und strafrechtliche Beurteilung eines Unfalles von grosser Bedeutung.
Jeder verantwortungsbewusste Skifahrer und Snowboarder muss daher seine staatsbürgerliche und
moralische Pflicht erfüllen, sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen. Auch Berichte des Rettungsdienstes
und der Polizei sowie Fotos dienen zur Beurteilung der Verantwortlichkeitsfragen.
|
| |
 |
1. Rücksichtnahme auf die anderen
Jeder Langläufer muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
2. Signalisation, Laufrichtung und Lauftechnik
Markierungen und Signale (Hinweisschilder) sind zu beachten.
Auf Loipen und Pisten ist in der angegebenen Richtung und Lauftechnik zu laufen.
3. Wahl von Spur und Piste
Auf Doppel- und Mehrfachspuren muss in der rechten Spur gelaufen werden. Langläufer in Gruppen
müssen in der rechten Spur hintereinander laufen. In freier Lauftechnik ist auf der Piste rechts zu laufen.
4. Überholen
Überholt werden darf rechts oder links. Der vordere Läufer braucht nicht auszuweichen.
Er sollte aber ausweichen, wenn er es gefahrlos kann.
5. Gegenverkehr
Bei Begegnungen hat jeder nach rechts auszuweichen. Der abfahrende Langläufer hat Vorrang.
6. Stockführung
Beim Überholen, Überholt werden und bei Begegnungen sind die Stöcke eng am Körper zu führen.
7. Anpassung der Geschwindigkeit an die Verhältnisse
Jeder Langläufer muss, vor allem auf Gefällstrecken, Geschwindigkeit und Verhalten seinem Können,
den Geländeverhältnissen, der Verkehrsdichte und der Sichtweite anpassen. Er muss einen
genügenden Sicherheitsabstand zum vorderen Läufer einhalten. Notfalls muss er sich
fallenlassen, um einen Zusammenstoss zu verhindern.
8. Freihalten der Loipen und Pisten
Wer stehen bleibt, tritt aus der Loipe/Piste. Ein gestürzter Langläufer hat die Loipe/Piste möglichst
rasch frei zu machen.
9. Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht
Jeder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles
seine Personalien angeben.
|
| |
 |
A. Leitgedanke
Die Sicherheit in den Wintersportorten kann nur in Zusammenarbeit aller Beteiligten
gewährleistet werden, d.h.
- der zuständigen Behörden
- der Bergbahnunternehmnung
- der Skischulen, Skilehrer und Bergführer
- der Skifahrer
B. Allgemeine Organisation der Wintersportorte
Sie betrifft die Verantwortlichen für
1. Anlage, Unterhalt, Markierung und Absicherung von Pisten- und Abfahrtsrouten (Skirouten);
2. Schaffung eines ständigen Pistenrettungsdienstes;
3. Orientierung der Skifahrer über Anlage und Schwierigkeiten von Pisten und Abfahrtsrouten (Skirouten),
über das Wetter und vor allem über die Lawinengefahr.
C. Das Skigelände: Pisten, Abfahrtsrouten (Skirouten), freies Skigelände
Die Einteilung des Skigeländes ist in Europa im wesentlichen vom Begriff der markierten Piste ausgegangen.
1. Die markierte Piste
a) Die Pisten werden nach steigendem Schwierigkeitsgrad eingestuft in den
Farben grün, blau, rot und schwarz.
b) Auf der Piste haben die Benützer einen Anspruch auf Sicherheit, der von der Rechtsprechung anerkannt ist.
c) Die Piste darf nicht in lawinengefährdetem Gebiet angelegt werden.
d) Sie muss täglich geöffnet und geschlossen werden.
e) Sie muss auf ihrer ganzen Länge einschliesslich des Randbereiches frei sein von
aussergewöhnlichen und atypischen Gefahren.
f) Zwischen Öffnung und Schliessung der Piste muss ein ständiger Rettungsdienst organisiert sein.
g) Diese Sicherheitsansprüche hat der Skifahrer auch dort, wo der Pistenbetreiber aus Zweck-
mässigkeitsüberlegungen oder besonderen Umständen eine Piste ohne Markierung eröffnet
oder gespurt hat.
2. Die Abfahrtsroute (Skiroute)
a) Die Abfahrtsroute (Skiroute) darf nicht durch Gelände führen, in welchen dem Skifahrer
atypische Gefahren drohen.
b) Die Richtungsmarkierung ist bis zum Ende der Abfahrt anzubringen.
c) Lawinengefahr wird im Wintersportort und an der Talstation jener Bergbahnen angezeigt,
die zum Ausgangspunkt der Abfahrtsrouten (Skirouten) hinaufführen.
Lawinengefährdete Abfahrtsrouten (Skirouten) sind zu sperren.
d) Abfahrtsrouten (Skirouten) werden nicht nach Schwierigkeitsgrad eingestuft, hingegen müssen
Schwierigkeiten, denen ein Skifahrer mit durchschnittlichem Können nicht gewachsen ist, auf den
Orientierungshilfen der Wintersportorte angezeigt werden.
e) Der Skifahrer benützt Abfahrtsrouten (Skirouten) ausschliesslich auf eigenes Risiko.
Allenfalls ist ihm sein Skilehrer verantwortlich.
3. Freies Skigelände
Abgesehen von der Informationspflicht der Wintersportorte hinsichtlich Wetter und Lawinengefahr
unternimmt der Skifahrer alle Abfahrten im freien Skigelände ausschliesslich auf eigenes Risiko.
Allenfalls ist ihm sein Skilehrer oder Bergführer verantwortlich.
4. Orientierung der Skifahrer auf Tafeln und Prospekten
a) Pisten werden mit ausgezogenen Linien in der Farbe ihres Schwierigkeitsgrades aufgeführt.
b) Abfahrtsrouten (Skirouten) werden mit unterbrochenen Linien oder mit ausgezogenen Linien in
gelb oder orange aufgeführt.
5. Begriff der markierten Piste
In jenen Ländern, in denen die Einteilung des Skigeländes nicht vom Begriff der markierten Piste ausgeht,
sondern von der Auffassung eines Skigebietes innerhalb festgelegter Grenzen, muss die Sicherheit des
Skifahrers gegen voraussehbare Gefahren im ganzen Gebiet gewährleistet werden, soweit solche
Gefahren vom sorgfältigen Skifahrer nicht erkannt werden können.
D. Bergbahnunternehmungen
1. Kabinen und Standseilbahnen
Hier wirkt der Benützer beim Transport nicht mit. Die Unternehmung ist verpflichtet, den Benützer heil
vom Ausgangspunkt zur Ankunftsstation zu befördern.
2. Skilifte, Sesselbahnen, Umlaufbahnen
Unter Vorbehalt allenfalls weitergehender gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen
des zuständigen nationalen Rechts hat der Unternehmer folgendes zu gewährleisten
a) die Überwachung des ordnungsgemässen Betriebsablaufes der Anlagen durch ausreichendes und fachkundiges Personal;
b) die angemessene Anlage und Pflege der Abfahrts- und Ankunftszonen unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Besucherfrequenzen und der naturgegebenen Schwierigkeiten;
c) die Ordnung und gegebenenfalls den Schutz für die Warteschlangen;
d) die Pflege der Spur;
e) die Absicherung der Spur an gefährlichen Stellen und die Schaffung von Auffanghilfen und von
gefahrlosen Abstiegmöglichkeiten für in Schwierigkeiten geratene Liftbenützer;
f) allgemeine Hilfeleistung durch das Betriebspersonal, insbesondere für Kinder und bei
offensichtlichen Schwierigkeiten oder auf Verlangen der Benützer;
h) Beschilderung (Signaltafeln) mit Hinweisen für das richtige Verhalten der Benützer.
i) Der Benützer muss die gebotene körperliche Eignung und die erforderlichen technischen
Voraussetzungen haben, um laufende Anlagen zu benützen und normal auf der Spur zu gleiten.
j) Er hat, über die allgemein gebotene Sorgfalt hinaus, die vom Unternehmer aufgestellten
Vorschriften zu beachten.
E. Skischulen, Skilehrer und Bergführer
1. Skischulen, Skilehrer und Bergführer haben ihren Schülern sicheres Ski fahren beizubringen,
d.h. die Skitechnik und Verhaltensregeln für Skifahrer.
2. Die Skischulen sind verantwortlich für die Klasseneinteilung der Schüler.
3. Die Skischulen, Skilehrer und Bergführer dürfen den Schülern keine Risiken zumuten, denen diese mit
ihren Fähigkeiten bei den gegebenen Schnee- und Witterungsverhältnissen nicht gewachsen sind.
4. Die Skilehrer haben die Schüler daran zu erinnern, dass sie im Unterricht keinerlei Vorrechte auf
der Piste geniessen und dass sie ständig die Verhaltensregeln für Skifahrer beachten müssen.
F. Die Skifahrer
Unter Vorbehalt von Fehlverhalten Dritter üben die Skifahrer ihren Sport auf eigenes Risiko und auf
eigene Gefahr aus. Sie haben jederzeit und voll umfänglich die Verhaltensregeln für Skifahrer zu beachten.
G. Ausserkraftsetzung
Die vorliegende Fassung ersetzt die verschiedenen von der FIS früher verabschiedeten Arbeiten über
die Sicherheit in Wintersportorten.
|
| |
 |
Im Rahmen der Untersuchung der Bedingungen grösstmöglicher Sicherheit auf Ski- und Sesselliften
und unter Vorbehalt der nationalen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen,
verlangt die FIS, handelnd als Vertreterin der Benützer:
a) die Überwachung des ordnungsgemässen Betriebsablaufes der Anlagen durch ausreichendes
und fachkundiges Personal;
b) die angemessene Anlage und Pflege der Abfahrts- und Ankunftszonen unter Berücksichtigung
der vorgesehenen Besucherfrequenzen und der naturgegebenen Schwierigkeiten;
c) die Ordnung und gegebenenfalls den Schutz für die Warteschlangen;
d) die Pflege der Spur;
e) die Absicherung der Spur an gefährlichen Stellen und die Schaffung einer gefahrlosen
Abstiegsmöglichkeit für in Schwierigkeiten geratene Liftbenützer;
f) die Überwachung der Spur mit der Möglichkeit, jederzeit einzugreifen, um Gefahren vorzubeugen,
sie zu verhindern oder einzuschränken;
g) allgemeine Hilfeleistung durch das Betriebspersonal, insbesondere bei offensichtlichen
Schwierigkeiten oder auf Verlangen der Benützer;
h) Beschilderung (Signaltafeln) mit Hinweisen für das richtige Verhalten der Benützer.
Andererseits erinnert die FIS daran, dass der Benützer
1. die gebotene körperliche Eignung und die erforderlichen technischen Voraussetzungen haben muss,
um die laufenden Anlagen zu benützen und normal auf der Spur zu gleiten;
2. über die allgemein gebotene Sorgfalt hinaus die vom Unternehmer aufgestellten
Vorschriften beachten muss.
|
| |
 |
Skisportler und Snowboarder in aller Welt erleben die freie Natur. Sie ist Heimat für Tiere und Pflanzen,
die auf empfindlichem Boden gedeihen. Sie schützt auch den Menschen selbst. Alle sind aufgerufen, die
Landschaft zu schonen, um auch in Zukunft Skisport und Snowboard in einer intakten Umwelt ausüben zu
können, ihn nachhaltig zu sichern. Der Internationale Skiverband bittet daher die Skisportler und
Snowboarder, folgende Regeln zu beachten:
Informieren Sie sich über Ihr ausgewähltes Gebiet. Unterstützen Sie die Orte,
die sich um die Umwelt sorgen.
Wählen Sie umweltfreundliche Verkehrsmittel - Bus und Bahn - zur Anreise.
Bilden Sie Fahrgemeinschaften bei Anreise mit dem privaten Auto.
Lassen Sie Ihr Auto am Skiort stehen, nehmen Sie den Skibus.
Fahren Sie nur bei ausreichender Schneedecke Ski und Snowboard.
Halten Sie sich an die markierten Pisten und Loipen.
Beachten Sie Pistenmarkierungen und -sperrungen.
Verzichten Sie auf das Fahren abseits der Pisten besonders in Waldgebieten.
Fahren Sie nicht in geschützte Gebiete. Schonen Sie Tiere und Pflanzen.
Nehmen Sie Ihren Abfall mit.
|
|
|